Der Organträger muss an der Organ-gesellschaft grundsätzlich eine Stimmen-mehrheit besitzen, um eine Beherrschung innezuhaben. Dies ist in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte gegeben, letztlich sind aber die gesellschaftsrechtlichen Regelungen maßgeblich.

Unternehmensgruppen, Konzerne, aber auch Betriebsaufspaltungen bestehen meist aus einzelnen umsatzsteuerlichen Unternehmen, die separat besteuert werden. Als Vereinfachung stellt das Umsatzsteuergesetz das Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft bereit, um mehrere Unternehmen in ihrer Gesamtheit umsatzsteuerlich als ein Unternehmen darzustellen und so eine zentrale Abwicklung innerhalb des Verbunds zu schaffen.

Dieser Beitrag befasst sich mit den wesentlichen geplanten Änderungen des am 12.08.2026 beschlossenen Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2026 im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Organschaft.

06. Oktober 2026

Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist klar von der ertragsteuerlichen Organschaft abzugrenzen. Dies zeigt sich bereits in den Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt sein müssen. Nach aktueller Rechtslage bedarf es dreier Voraussetzungen:

Wirtschaftliche Eingliederung

Organträger und Organgesellschaft müssen wie ein Unternehmen agieren und sich in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ergänzen, z.B. durch Leistungsbeziehungen aufgrund von Warenbewegungen untereinander.

Organisatorische Eingliederung

Diese liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass sein Wille in der Organgesellschaft im Kernbereich der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich umgesetzt wird.

Finanzielle Eingliederung

Der Organträger muss an der Organgesellschaft grundsätzlich eine Stimmenmehrheit besitzen, um eine Beherrschung innezuhaben. Dies ist in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte gegeben, letztlich sind aber die gesellschaftsrechtlichen Regelungen maßgeblich.

Der Organträger ist dabei grundsätzlich rechtsformunabhängig. Als Organträger kommen daher insbesondere Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften in Betracht.

Unternehmensgruppen, Konzerne, aber auch Betriebs-aufspaltungen bestehen meist aus einzelnen umsatzsteuerlichen Unternehmen, die separat besteuert werden. Als Vereinfachung stellt das Umsatzsteuergesetz das Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft bereit, um mehrere Unternehmen in ihrer Gesamtheit umsatzsteuerlich als ein Unternehmen darzustellen und so eine zentrale Abwicklung innerhalb des Verbunds zu schaffen.

Dieser Beitrag befasst sich mit den wesentlichen geplanten Änderungen des am 12.08.2026 beschlossenen Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2026 im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Organschaft.

Geplante Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Die wesentliche Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft besteht darin, dass Organträger und Organ-gesellschaften umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt werden. Der Organträger gibt die Umsatzsteuer-voranmeldungen und die Umsatzsteuer-erklärung für den gesamten Organkreis ab, wobei die Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers zusammengeführt werden. Zu beachten ist, dass ab bestehen einer Organgesellschaft die Innenumsätze zwisch-en Organträger und Organgesellschaft nicht steuerbar sind. Unter Innenumsätze versteht man Leistungen, die innerhalb des Organkreises zwischen den beteiligten Unternehmen erbracht werden. Für diese Leistungen wird daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen und keine Vorsteuer geltend gemacht. Im Innenverhältnis werden folglich keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, sondern lediglich interne Buchungsbelege erstellt. Im Außenverhältnis bleiben Organträger und Organgesellschaft hingegen zivilrechtlich selbstständige Unter-nehmen und treten weiterhin eigen-ständig gegenüber Dritten auf.

Rechtsfolgen

Die wesentliche Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft besteht darin, dass Organträger und Organgesellschaften umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt werden. Der Organträger gibt die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung für den gesamten Organkreis ab, wobei die Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers zusammengeführt werden. Zu beachten ist, dass ab bestehen einer Organgesellschaft die Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht steuerbar sind. Unter Innenumsätze versteht man Leistungen, die innerhalb des Organkreises zwischen den beteiligten Unternehmen erbracht werden. Für diese Leistungen wird daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen und keine Vorsteuer geltend gemacht. Im Innenverhältnis werden folglich keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, sondern lediglich interne Buchungsbelege erstellt. Im Außenverhältnis bleiben Organträger und Organgesellschaft hingegen zivilrechtlich selbstständige Unternehmen und treten weiterhin eigenständig gegenüber Dritten auf.

Aktuelle Gefahren der umsatzsteuerlichen Organschaften

Die derzeitige Ausgestaltung der umsatz-steuerlichen Organschaft birgt insbesondere zwei wesentliche Probleme: die unerkannte Organschaft und die nachträglich fehl-geschlagene Organschaft. Da die Organschaft bislang nicht frei gewählt werden kann, kann eine Organschaft entstehen, ohne dass die beteiligten Unternehmen hiervon Kenntnis haben. Ebenso kann eine bestehende Organschaft durch den Wegfall einer Voraussetzung, beispielsweise durch eine personelle Veränderung in der Geschäftsführung, beendet werden, ohne dass dies unmittelbar erkannt wird. In beiden Fällen wird die Problematik häufig erst im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, wodurch die bisherigen Umsatz-steuererklärungen ent-sprechend korrigiert werden müssen. Dies kann insbesondere bei unterschiedlichen Finanzämtern zu erheblichen Abwicklungs-problemen führen und im Einzelfall sogar zu einer Steuerverkürzung oder steuerstraf-rechtlichen Risiken führen. Genau diese Unsicherheit soll durch die geplanten Änder-ungen künftig vermieden werden.

Die derzeitige Ausgestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft birgt insbesondere zwei wesentliche Probleme: die unerkannte Organschaft und die nachträglich fehlgeschlagene Organschaft. Da die Organschaft bislang nicht frei gewählt werden kann, kann eine Organschaft entstehen, ohne dass die beteiligten Unternehmen hiervon Kenntnis haben. Ebenso kann eine bestehende Organschaft durch den Wegfall einer Voraussetzung, beispielsweise durch eine personelle Veränderung in der Geschäftsführung, beendet werden, ohne dass dies unmittelbar erkannt wird. In beiden Fällen wird die Problematik häufig erst im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, wodurch die bisherigen Umsatzsteuererklärungen entsprechend korrigiert werden müssen. Dies kann insbesondere bei unterschiedlichen Finanzämtern zu erheblichen Abwicklungsproblemen führen und im Einzelfall sogar zu einer Steuerverkürzung oder steuerstrafrechtlichen Risiken führen. Genau diese Unsicherheit soll durch die geplanten Änderungen künftig vermieden werden.

Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit dem neuen § 2c UStG-E soll die umsatzsteuerliche Organschaft erstmals in einer eigenständigen Vorschrift und insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensfragen umfassender geregelt werden. Die wesentliche Änderung besteht dabei in der Einführung eines Erklärungsmodells. Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig nur eintreten, wenn der Organträger die Organschaft gegenüber der zuständigen Finanzbehörde ausdrücklich erklärt. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass eine Organschaft unerkannt entsteht.
Die Neuregelung soll laut Entwurf ab dem 01.01.2029 gelten. Der Antrag soll bereits ab dem 01.07.2028 abgegeben werden können. Die bisherigen Voraussetzungen der Organschaft bleiben dabei grundsätzlich bestehen. Durch den Antrag erhält der Organträger jedoch keinen Bescheid über das Bestehen der Organschaft. Dies soll für ein einfaches und schlankes Verfahren sorgen, da die Finanzbehörden keine zusätzlichen Bescheide erlassen und entsprechende Anträge bearbeiten müssen.

Die Erklärung soll rein elektronisch abgegeben werden. Dabei gibt grundsätzlich nur der Organträger die Erklärung ab und benennt die zum Organkreis gehörenden Organgesellschaften.

Mit dem neuen § 2c UStG-E soll die umsatzsteuerliche Organschaft erstmals in einer eigenständigen Vorschrift und insbesondere im Hinblick auf die Ver-fahrensfragen umfassender geregelt werden. Die wesentliche Änderung besteht dabei in der Einführung eines Erklärungsmodells. Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig nur eintreten, wenn der Organträger die Organschaft gegenüber der zuständigen Finanzbehörde ausdrücklich erklärt. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass eine Organschaft unerkannt entsteht.
Die Neuregelung soll laut Entwurf ab dem 01.01.2029 gelten. Der Antrag soll bereits ab dem 01.07.2028 abgegeben werden können. Die bisherigen Voraussetzungen der Organ-schaft bleiben dabei grundsätzlich bestehen. Durch den Antrag erhält der Organträger jedoch keinen Bescheid über das Bestehen der Organschaft. Dies soll für ein einfaches und schlankes Verfahren sorgen, da die Finanzbehörden keine zusätzlichen Bescheide erlassen und entsprechende Anträge be-arbeiten müssen.

Die Erklärung soll rein elektronisch abgegeben werden. Dabei gibt grundsätzlich nur der Organträger die Erklärung ab und benennt die zum Organkreis gehörenden Organgesell-schaften.

Was bedeutet die Neuregelung für die Praxis?

Für die Praxis bedeutet die Neuregelung zunächst, dass bestehende Organschaften rechtzeitig auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen (finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung) weiterhin vorliegen und ob die Organschaft auch künftig bestehen bleiben soll. Für bestehende Organschaften sollten die erforderlichen Erklärungen daher frühzeitig vorbereitet und fristgerecht abgegeben werden. Auch bei der Neugründung einer Organschaft oder der Aufnahme weiterer Gesellschaften in den Organkreis ist künftig auf die Voraussetzungen zu achten.

Für die Praxis bedeutet die Neuregelung zunächst, dass bestehende Organschaften rechtzeitig auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen (finanzielle, orga-nisatorische und wirtschaftliche Ein-gliederung) weiterhin vorliegen und ob die Organschaft auch künftig bestehen bleiben soll. Für bestehende Organschaften sollten die erforderlichen Erklärungen daher frühzeitig vorbereitet und fristgerecht abgegeben werden. Auch bei der Neugründung einer Organschaft oder der Aufnahme weiterer Gesellschaften in den Organkreis ist künftig auf die Voraussetzungen zu achten.

Das Fazit

Kritisch bleibt allerdings, dass das neue Erklärungsmodell nicht in allen Fällen für zusätzliche Rechtssicherheit sorgt. Die Erklärung allein reicht nicht aus, vielmehr müssen weiterhin alle drei materiellen Voraussetzungen und zusätzlich die Erklärung vorliegen. Fällt eine der Voraussetzungen weg, besteht auch bei abgegebener Erklärung keine Organschaft mehr. Das neue Erklärungsmodell schützt somit zwar vor einer unerkannten Organschaft, nicht jedoch davor, dass eine bestehende Organschaft aufgrund des Wegfalls einer Voraussetzung unbemerkt endet.
Ein wesentliches Problem der bisherigen Rechtslage wird damit beseitigt: Eine Organschaft kann künftig nicht mehr allein deshalb entstehen, weil ihre Voraussetzungen unbemerkt erfüllt sind. Unternehmen sollten sich dennoch frühzeitig mit der Neuregelung beschäftigen und das Thema für eine spätere Überprüfung vormerken. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bereits heute Kontrollmechanismen einzuführen, durch die relevante Änderungen rechtzeitig erkannt und mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Michael Moser

Steuerberater • Master of Arts • Bachelor of Arts